Der Verein
Vorstand
1. Vorsitzende
Sozialwissenschaftlerin Lisa Bleckmann
2. Vorsitzende
Rechtsanwältin Simone Göckus
3. Vorsitzende
Rechtsanwältin Iris Hähner
Satzung Brücke Siegen e.V.
Stand 24.09.2020
§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „BRÜCKE Siegen e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Siegen.
§ 2 Vereinszweck
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Der Verein will durch geeignete Maßnahmen auf Kinder, Jugendliche und Erwachsene krimininalpräventiv einwirken und straffällig gewordene Menschen in ihren Bemühungen unterstützen, ohne Straftaten zu leben. Zudem setzt sich der Verein für die Interessen der Opfer von Straftaten ein. Darüber hinaus will der Verein zu einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in sozialer Verantwortung beitragen und insbesondere die Eingliederung in das Arbeits- und Sozialleben fördern.
Mit Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit will der Verein auf die Sozial- und Kriminalpolitik Einfluss nehmen.
Der Verein ist prophylaktisch tätig und beteiligt sich an der kommunalen Planung der Jugendhilfe. -
Der Satzungszweck wird inbesondere verwirklicht durch sozialpädagogische Hilfen, Erziehungskurse, soziale Trainings- und Jugendgerichtshilfeaufgaben gemäß JGG und KJHG, sowie die Durchführung von Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen des Erwachsenenstrafrechts.
Im Rahmen des Opferschutzes wird für Minderjährige und Erwachsene Psychosoziale Prozessbegleitung angeboten.
Im Rahmen der Täterarbeit bietet der Verein Training zur Vermeidung von häuslicher Gewalt an.
Der Verein ist weiterhin in der Arbeitsmarktintegration für Jugendliche und junge Erwachsene tätig.
Der Verein ist Träger des landesweiten Programms "Wegweiser - gemeinsam gegen gewaltbereiten Salafismus" in Zusammenarbeit und mit Unterstützung des Innenministeriums NRW.
Der Verein arbeitet mit den auf den oben genannten Gebieten tätigen Institutionen und Einrichtungen zusammen. -
Der Verein wahrt Neutralität im Hinblick auf Religion, Rasse, politische Überzeugung, Geschlecht und Herkunft seiner Mitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Mitglieder
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Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich für die Vereinsarbeit interessieren und bereits sind, den Verein zu unterstützen und zu fördern.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
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Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Auschluss kann nur auf einen wichtigen Grund, insbesondere auf vereinsschädigendes Verhalten gestützt werden. Dem Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses mitzuteilen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
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Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlussbeschlusses Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der Anwesenden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn jeden Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. In der Regel trifft sich die MGV persönlich, in besonderen Fällen kann die MGV auch digital stattfinden.
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Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
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Es wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zur Mitgliederversammlung auch per E-Mail einzuladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse/Mailadresse.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn es von ¼ der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich gefordert wird.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter*in geleitet.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz zwingend nichts Anderes vorschreiben.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Text einer Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beizufügen.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören.
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Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, jährlichen Kassenberichtes sowie des Haushaltsplanes
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Entlastung des Vorstandes
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Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
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Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
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Berufung des Kuratoriums (s. § 9 dieser Satzung).
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§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter*innen.
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Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig: Der Vorsitzende/Die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter*innen werden einzeln gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschie- denen wählen. -
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er:
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Die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen;
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
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Den Jahres- und Kassenbericht zu erstellen
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Die laufenden Geschäfte des Vereins durchzuführen;
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Dienst- und Arbeitsverträge abzuschließen und durchzuführen
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Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu fassen
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Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin zu unterzeichnen ist.
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Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit fernmündlich oder auch schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Absatz 7 gilt entsprechend
§ 8 Geschäftsordnung
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Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einstellen.
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Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er/Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
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Der Vorstand erlässt eine Dienstanweisung für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
§ 9 Kuratorium
Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium geeigneter Persönlichkeiten einberufen, deren Aufgabe es ist, den Verein in der Öffentlichkeit zu fördern. Die Kuratoriumsmitglieder sind keine Vereinsmitglieder. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende
§ 10 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 11 Rechnungsprüfer
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Es werden jeweils zwei Kassenprüfer*innen von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
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Aufgabe der Kassenprüfer*innen ist es, die Einnahmen, Ausgaben und den Kassenbericht gegen Ende des Geschäftsjahres festzustellen. Zu diesem Zweck haben sie unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen.
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Die Kassenprüfer*innen geben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt. Der schriftliche Prüfungsbericht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 12 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.