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Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) – Hilfe statt Strafe!

Wenn sich junge Menschen strafbar gemacht haben, kommen viele Fragen auf. Wir informieren über den weiteren Verlauf mit der Justiz, besprechen die Hintergründe sowie Folgen und beraten über mögliche Hilfsangebote. Unser Angebot richtet sich sowohl an alle Jugendlichen (zur Tatzeit 14–17 Jahre) und Heranwachsenden (zur Tatzeit 18–21 Jahre), die straffällig geworden sind, als auch an deren Familien. Auch Eltern von (strafunmündigen) Kindern unter 14 Jahren können sich bei uns beraten lassen. Unser Angebot ist freiwillig und kostenlos.

Was ist die Jugendhilfe im Strafverfahren?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren, kurz JuHiS, wurde früher Jugendgerichtshilfe genannt und ist ein Bereich des Jugendamtes. Wir als Mitarbeiter*innen der JuHiS helfen und begleiten junge Menschen, die straffällig geworden sind. Wir schauen gemeinsam, welche Unterstützung helfen könnte, um weitere Straffälligkeit zu verhindern.

  • Wir als Mitarbeiter*innen der JuHiS helfen und begleiten junge Menschen, die straffällig geworden sind im gesamten Strafverfahren.

    • Wichtigste Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es, im gemeinsamen Gespräch mit den Jugendlichen pädagogische Einschätzungen im Sinne der Jugendlichen zu treffen und gegenüber dem Jugendgericht zu vertreten.

  • Wir schauen gemeinsam, welche Maßnahmen helfen könnten, um zukünftige Straffälligkeit zu verhindern (und eine positive Entwicklung für ein eigenverantwortliches Leben zu unterstützen).

  • Wir informieren die Staatsanwaltschaft und/ oder Jugendgericht über geeignete pädagogische Maßnahmen. Diese prüfen dann, ob auf eine Weiterführung des Strafverfahrens verzichtet werden kann.

  • Wir schauen nach einem gerichtlichen Verfahren/ der Hauptverhandlung, ob der junge Mensch den Weisungen und Auflagen, wie zum Beispiel der Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs oder die Ableistung von Sozialstunden, nachkommt.

  • Wir halten bei freiheitsentziehenden Maßnahmen den Kontakt zu den Betroffenen

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Wenn bei der Polizei eine Anzeige gegen einen jungen Menschen erstattet wurde, beginnt an dieser Stelle das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigte Person. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, werden diese Informationen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob und wie das Strafverfahren weitergeführt werden soll. Wenn eine Verfahrenseinstellung oder ein Diversionsverfahren  nicht möglich sind, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. In der Anklageschrift formuliert die Staatsanwaltschaft die vorgeworfene Straftat und beantragt beim Jugendgericht die Eröffnung eines Hauptverfahrens und somit einen Gerichtstermin.

 

  • Die Hauptverhandlung bzw. der Gerichtstermin findet dann mit dem*der Angeklagten (ggf. mit den Erziehungsberechtigten), einem*einer Vertreter*in der Staatsanwaltschaft, dem*der Richter*
    in, einem*einem Mitarbeiter*in der JuHiS und ggf. mit einem*einer Verteidiger*in statt.

  • Dabei werden die beschuldigte Person und ggf. Zeug*innen gehört, um weitere Beweise zu sammeln. Die Jugendhilfe im Strafverfahren äußert sich in einer Stellungnahme zu der persönlichen Situation sowie den Lebensumständen der Person und macht einen Vorschlag für - geeignete pädagogische Maßnahmen. Das Jugendgericht entscheidet dann in einem Beschluss oder Urteil über die strafrechtlichen Folgen der Straftat. Wir (JuHiS) beraten und begleiten im gesamten Verfahren.

Was ist ein Diversionsver-fahren?

Eine Diversion bzw. ein Diversionsverfahren dient dazu, ein formelles Strafverfahren bzw. ein Hauptverfahren zu vermeiden. (wie z.B. eine Gerichtsverhandlung). In einem gemeinsamen Gespräch mit der beschuldigten Person, ggf. mit den Erziehungsberechtigten, wird die Tat reflektiert und nach geeigneten pädagogischen Maßnahmen z.B. Medienweisung, Sozialer Trainingskurs etc. geschaut. Diese Maßnahmen sollen dem jungen Menschen als Hilfe dienen, nicht wieder straffällig zu werden. Nach dem Gespräch und gegebenenfalls Erfüllung der Maßnahme wird das Verfahren ohne Hauptverhandlung bzw. ohne Gerichtstermin eingestellt.

  • Ziele der Diversion sind der Abbau formeller Kontrolle und die Vermeidung von Stigmatisierung junger Menschen.

  • Ein Strafverfahren kann ohne weitere Sanktion wegen Geringfügigkeit und mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt werden. Eine Einstellung ist aber auch möglich, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet worden ist.

  • Außerdem kann eine Einstellung durch das Gericht oder ein Absehen von der Verfolgung unter Weisungen und Auflagen in Betracht kommen. Diese Verfahrensweisen sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Was ist eine Stellungnahme der JuHiS?

Wir als Mitarbeiter*innen der JuHiS verfassen für die Hauptverhandlung Stellungnahmen, in denen wir den Lebenslauf und die aktuellen Lebensumstände der beschuldigten Person darstellen und eine pädagogisch sinnvolle Maßnahme, Auflage oder strafrechtliche Konsequenz vorschlagen. Ziel ist es, dass Betroffene aus ihrem Verhalten lernen und nicht erneut straffällig werden.

  • Wir laden vor dem ersten Gerichtstermin hierzu zunächst zu einem Beratungsgespräch ein. àDenn straffällig gewordene junge Menschen haben ein Recht darauf, dass ihre individuelle Lebenssituation bei der Beurteilung der Straftat berücksichtigt wird.

  • Wir besprechen gemeinsam über die aktuelle Lebenssituation, schulische oder berufliche Erfahrungen, das Freizeitverhalten und gegebenenfalls die Umstände der Tat. Auch die Frage, ob eine Wiedergutmachung denkbar ist oder schon geleistet wurde, besprechen wir.

  • Wir informieren über mögliche pädagogische Hilfen und Maßnahmen z. B.: Medienweisung, Sozialer Trainingskurs, Sozialstunden etc. und überlegen gemeinsam mit den Betroffenen, welche Maßnahmen dem Gericht vorgeschlagen werden können. Abschließend verfassen wir eine Stellungnahme der Jugendhilfe im Strafverfahren, um dem Jugendgericht eine sinnvolle Entscheidung zu ermöglichen.

Wie sieht es aus mit Schweige-pflicht?

Wir als Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe im Strafverfahren unterliegen der Schweigepflicht gem. § 203 StGB.

Bin ich jetzt vorbestraft?

Ob ein junger Mensch vorbestraft ist, einen Eintrag im Erziehungsregister oder im Führungszeugnis bekommt ist von einigen Faktoren, wie der Straftat, dem Alter und dem Urteil abhängig. In einem persönlichen Beratungsgespräch können die Mitarbeiter*innen von der JuHiS dazu weitgehend beraten.

Was sind die rechtlichen Grundlagen der JuHiS?

Recht oder Unrecht? Auf jeden Fall Recht auf Hilfe!

„§ 52 SGB VIII - Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.“

 

„§ 38 JGG - Jugendgerichtshilfe

(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs.1 Satz 3 Nr.5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.“

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